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Impressum

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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf von Transportbeton, Mörtel, Estrich und Gesteinskörnungen (Stand 07.12.2021)

1.    Geltung
1.1.     Die folgenden Bedingungen sind Inhalt aller zwischen uns und dem Käufer vereinbarten Verkäufe von Transportbeton, Mörtel, Estrich und Gesteinskörnungen (im folgenden Ware).
1.2.     Soweit einzelne Regelungen ausschließlich für Unternehmer im Sinne des § 14 BGB gelten, sind sie kursiv gedruckt.
1.3.     Allgemeine Geschäftsbedingungen/Einkaufsbedingungen des Käufers finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprochen haben. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Käufers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen vor.

 

2.    Angebot
2.1.     Unsere Angebote sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Verträge kommen erst mit unserer schriftlichen Bestätigung zustande oder wenn wir eine Versandanzeige, einen Lieferschein oder eine Rechnung erteilt haben.
2.2.     Für die richtige Auswahl der Betonsorte, -eigenschaften und –menge ist allein der Käufer verantwortlich. Für das Angebot gelten die jeweiligen Preislisten und Betonverzeichnisse.
2.3.     Muster, Proben und Prospektangaben vermitteln keinen Anspruch auf eine bestimmte Beschaffenheit der Ware. Sie liefern lediglich Anhaltspunkte für die durchschnittliche Warenbeschaffenheit, sofern nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Eine Zusage über die Beschaffenheit wird nur im Ausnahmefall übernommen und muss ausdrücklich als solche bezeichnet sein.
2.4.     Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie etwaiger Zusatzbestimmungen des Verkäufers (bspw. Preislisten/besondere Vertragsbestimmungen). Die vorstehend genannten Dokumente geben alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Vorvertraglich erteilte mündliche Zusagen oder Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
2.5.     Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarung einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 

 

3.    Lieferung und Abnahme
3.1.     Die Auslieferung erfolgt bei Abholung im Werk, ansonsten an der vereinbarten Stelle; wird diese auf Wunsch des Käufers nachträglich geändert, so trägt dieser alle dadurch entstehenden Kosten.
3.2.     Nichteinhaltung vereinbarter Leistungszeiten (Lieferfristen und -termine) berechtigt den Käufer unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum Rücktritt vom Vertrag, wenn wir die Nichteinhaltung zu vertreten haben. Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände uns die Ausführung übernommener Aufträge erschweren oder verzögern, sind wir berechtigt, die Lieferung/Restlieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben; soweit uns gleiche Umstände die Lieferung/Restlieferung unmöglich machen, sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Nicht zu vertreten haben wir z. B. behördliche Eingriffe, unvorhersehbare Betriebsstörungen, Streik, rechtmäßige Aussperrung, durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, unvermeidbaren Mangel an notwendigen Roh- und Betriebsstoffen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörungen oder sonstige unabwendbare Ereignisse, die bei uns, unseren Vorlieferern oder in fremden Betrieben eintreten, von denen die Aufrechterhaltung unseres Betriebes abhängig ist. Wir werden bei auftretenden Liefererschwernissen/- verzögerungen den Käufer unverzüglich informieren.
3.3.     Für die Folgen unrichtiger und/oder unvollständiger Angaben des Käufers bei Abruf haftet dieser. Bei Lieferung an eine vereinbarte Stelle muss das Transportbetonfahrzeug diese ohne Gefahr erreichen und wieder verlassen können. Dies setzt einen ausreichend befestigten, mit schweren Lastkraftwagen (bis zu 40 Tonnen) witterungsunabhängig unbehindert befahrbaren Anfahrweg voraus. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, so haftet der Käufer für alle daraus entstehenden Schäden, es sei denn, der Käufer hat das Nichtvorliegen dieser Voraussetzung nicht zu vertreten; Unternehmer haften ohne Rücksicht auf ein Vertretenmüssen. Das Entleeren/Abladen des Transportbetonfahrzeugs muss unverzüglich, zügig (1m³ in höchstens 8 min.) und ohne Gefahr für das Fahrzeug erfolgen können.
3.4.     Bei verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst sachwidriger Abnahme hat uns der Käufer unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises zu entschädigen, es sei denn, er hat die Verweigerung, Verspätung, Verzögerung oder sonstige Sachwidrigkeit der Abnahme nicht zu vertreten; Unternehmer haften im Fall der Abholung im Werk ohne Rücksicht auf ein Vertretenmüssen. Mehrere Käufer haften als Gesamtschuldner für ordnungsmäßige Abnahme der Ware und Bezahlung des Kaufpreises. Wir leisten an jeden von ihnen mit Wirkung für und gegen alle.
3.5.     Die bei der Übergabe des Baustoffes oder nach dessen Übergabe unterzeichnende Person gilt als zur Entgegennahme unserer Lieferungen und Leistungen sowie zur Bestätigung des Empfangs berechtigt. Im Falle der Unterschrift dieser Person mit elektronischem Kugelschreiber gilt das daraus erzeugte elektronische Dokument als Ersetzen der schriftlichen Form durch eine elektronische Form nach § 126 Abs. 3 BGB.

 

4.    Gefahrübergang
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht bei Abholung im Werk in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in welchem das Fahrzeug das Werksgelände verlässt. Bei Lieferung nach außerhalb des Werkes geht diese Gefahr auf den Käufer über, sobald das Fahrzeug an der Anlieferstelle eingetroffen ist, spätestens jedoch, sobald es die öffentliche Straße verlässt, um zur vereinbarten Anlieferstelle zu fahren.

 

5.    Mängelansprüche
5.1.     Die Haftung für Mängel entfällt gegenüber Unternehmern, wenn der Käufer oder eine von ihm bevollmächtigte Person unsere Ware mit Zusätzen, Wasser, Transportbeton anderer Lieferanten oder mit Baustellenbeton vermengt oder verändert oder vermengen oder verändern läßt, es sei denn, der Käufer weist nach, dass die Vermengung oder Veränderung den Mangel nicht herbeigeführt hat.
5.2.     Offensichtliche Mängel gleich welcher Art sind von Unternehmern unverzüglich bei Abnahme der Ware zu rügen. In diesem Fall hat der Käufer die Ware zwecks Nachprüfung durch uns unangetastet zu lassen. Nicht offensichtliche Mängel gleich welcher Art sind von Unternehmern unverzüglich nach deren Entdeckung, spätestens jedoch vor Ablauf eines Jahres ab Ablieferung, zu rügen; dies gilt nicht für Mängel, für die § 438 Abs. 1 Nr. 2 b BGB gilt. Mündliche oder fernmündliche Rügen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Eine Rüge ist in den in Ziff. 5.5 Satz 2 genannten Fällen entbehrlich.
5.3.     Probewürfel gelten nur dann als Beweismittel, wenn sie in Gegenwart eines von uns besonders Beauftragten vorschriftsmäßig entnommen und behandelt worden sind. Wir werden unverzüglich nach einem entsprechenden Verlangen des Käufers einen solchen Beauftragten zur Probenahme entsenden.
5.4.     Wegen eines Mangels kann der Käufer zunächst Nacherfüllung verlangen. Ist der Käufer Unternehmer, leisten wir Nacherfüllung nur in Form der Lieferung einer mangelfreien Sache. Ein Fehlschlagen der Nacherfüllung oder deren Unmöglichkeit berechtigt den Käufer nach seiner Wahl zur Minderung oder zum Rücktritt vom Vertrag. Für Schadensersatzansprüche gelten die Bestimmungen unter Ziff. 6.
5.5.     Mängelansprüche eines Unternehmers verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware; dies gilt nicht für Mängelansprüche gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 b BGB. Auf Schadensersatz gerichtete Mängelansprüche außer denjenigen nach § 438 Abs. 1 Nr. 2 b BGB verjähren ein Jahr ab Ablieferung, es sei denn, dass der Schaden auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung von uns, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns beruht, dass der Schaden in der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit liegt, oder dass wir den Mangel arglistig verschwiegen haben; in diesen Fällen ist die Erfüllung der Rügepflicht gemäß Ziff. 5.2 Satz 3 nicht erforderlich.
5.6.     Die Vorschrift des § 445a Abs. 1 BGB wird im Rahmen rein unternehmerischer Lieferketten – also solchen Lieferketten, an deren Ende kein Verbraucher steht – abbedungen. Die Vorschrift des § 445a Abs. 2 BGB wird gleichfalls im Rahmen rein unternehmerischer Lieferketten – also solchen Lieferketten, an deren Ende kein Verbraucher steht – abbedungen.

 

6.    Schadensersatzansprüche
6.1.     Schadensersatzansprüche des Käufers, insbesondere wegen Verletzung einer Vertragspflicht, aus Verschulden anlässlich von Vertragsverhandlungen und aus außervertraglicher Haftung, sind ausgeschlossen, sowie der Schaden nicht auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung von uns, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns beruht oder nicht durch die Verletzung einer für die Vertragsdurchführung wesentlichen Verpflichtung oder nicht durch einen von uns arglistig verschwiegenen Mangel verursacht ist oder nicht in der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit liegt oder nicht außerhalb der Ware liegt und der Schaden nicht aus einer Mangelhaftigkeit der Ware resultiert.
6.2.     Bei einer Verletzung von Vertragspflichten ist unsere Haftung auf Schadensersatz in Fällen der einfachen Fahrlässigkeit dem Umfang nach auf den typischen vorhersehbaren Schaden, im Übrigen, soweit der Schaden darüber hinausgeht, auf die Höhe der Deckungssumme unserer Produkthaftpflichtversicherung begrenzt, sofern nicht die von uns zu vertretende Vertragsverletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht oder der Schaden in der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit liegt. Die Haftung gemäß dem Produkthaftungsgesetz und für garantierte Beschaffenheitsmerkmale bleibt hiervon unberührt.
6.3.     Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

 

7.    Sicherungsrechte
7.1.     Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung unserer Kaufpreisforderungen samt aller diesbezüglichen Nebenforderungen (z.B. Wechselkosten, Zinsen) unser Eigentum. Ist der Käufer Unternehmer, bleibt die angelieferte Ware bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen, die wir gegen Käufer haben, unser Eigentum. Der Käufer darf unsere Ware weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Doch darf er sie im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterverkaufen oder verarbeiten, es sei denn, er hätte den Anspruch gegen einen Vertragspartner bereits im Voraus einem Dritten wirksam abgetreten oder mit dem Vertragspartner ein Abtretungsverbot vereinbart.
7.2.     Eine etwaige Verarbeitung unserer Ware durch den Käufer zu einer neuen beweglichen Sache erfolgt in unserem Auftrag mit Wirkung für uns, ohne dass uns daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wir räumen dem Käufer schon jetzt an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes der neuen Sache zum Wert unserer Ware (Ziff. 7.9) ein. Für den Fall, dass der Käufer durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung unserer Ware mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlichen neuen Sache an dieser Allein - oder Miteigentum erwirbt, überträgt er uns zur Sicherung der Erfüllung der in Ziff. 7.1 Satz 2 aufgezählten Forderungen schon jetzt dieses Eigentumsrecht im Verhältnis des Wertes unserer Ware (Ziff. 7.9) zum Wert der anderen Sachen; unser Miteigentum besteht bis zur vollständigen Erfüllung unserer Forderungen gem. Ziff. 7.1 Satz 2 fort.
7.3.     Der Käufer tritt uns zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderungen nach Ziff. 7.1 Satz 2 schon jetzt alle auch künftig entstehenden Forderungen aus einem Weiterverkauf unserer Ware mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unserer Ware (Ziff. 7.9) mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderungen ab.
7.4.     Für den Fall, dass der Käufer unsere Ware zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren oder aus unserer Ware hergestellte neue Sachen verkauft oder unsere Ware mit einem fremden Grundstück oder einer fremden beweglichen Sache verbindet, vermengt oder vermischt und er dafür eine Forderung erwirbt, die auch seine übrigen Leistungen deckt, tritt er uns schon jetzt zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderungen gem. Ziffer 7.1 Satz 2 diese Forderung mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unserer Ware (Ziff. 7.9) mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderung ab. Gleiches gilt in gleichem Umfang für seine etwaigen Rechte auf Einräumung von Sicherheiten gem. §§ 650 e, 650 f BGB aufgrund der Verarbeitung unserer Ware wegen und in Höhe unserer gesamten offen stehenden Forderungen. Ebenfalls schon jetzt abgetreten werden sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie beispielsweise Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Wir nehmen die Abtretungserklärungen des Käufers hiermit an. Auf unser Verlangen hat uns der Käufer diese Forderungen im Einzelnen nachzuweisen und Nacherwerbern die erfolgte Abtretung bekannt zu geben mit der Aufforderung, bis zur Höhe der Ansprüche nach Ziff. 7.1 Satz 2 an uns zu zahlen. Wir sind berechtigt, auch selbst die Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderung einzuziehen. Wir werden indes von den Befugnissen gemäß den Sätzen 4 und 5 dieses Absatzes keinen Gebrauch machen und die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
7.5.     Für den Fall, dass der Käufer an uns abgetretene Forderungsteile einzieht, tritt er uns bereits jetzt seine jeweilige Restforderung in Höhe dieser Forderungsteile vorrangig vor einem etwa verbleibenden weiteren Restbetrag ab. Unser Anspruch auf Herausgabe der eingezogenen Beträge bleibt unberührt.
7.6.     Der Käufer darf seine Forderungen gegen Nacherwerber in Höhe des Wertes unserer Ware (Ziff. 7.9) weder an Dritte abtreten noch verpfänden noch mit Nacherwerbern ein Abtretungsverbot vereinbaren.
7.7.     Der Käufer hat alle Sachen, welche in unserem Eigentum oder Miteigentum stehen, mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich zu verwahren. Der Käufer hat uns von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Er hat uns alle für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu übergeben und uns zur Last fallende notwendige Interventionskosten, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können, zu tragen.
7.8.     Bei laufender Rechnung gelten unsere Sicherungen als Sicherung der Erfüllung unserer Saldoforderung.
7.9.     Der „Wert unserer Ware“ im Sinne dieser Ziff. 7 entspricht dem Gesamtbetrag der in unserer Rechnung ausgewiesenen Kaufpreise zzgl. 20 %.
7.10.     Auf Verlangen des Käufers werden wir die uns zustehenden Sicherungen insgesamt freigeben, falls deren Wert die Forderung um 20 % übersteigt.

 

8.    Preis- und Zahlungsbedingungen
8.1.     Verändern sich zwischen Abgabe unseres Angebots und Lieferung unsere Kosten, insbesondere für Roh- und Ausgangsstoffe, Fracht oder Löhne, so sind wir ohne Rücksicht auf Angebot und Auftragsbestätigung berechtigt, unseren Verkaufspreis entsprechend zu berichtigen. Dies gilt nicht für Lieferungen an einen Verbraucher, die innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluss außerhalb von Dauerschuldverhältnissen erbracht werden sollen.
8.2.     Grundsätzlich sind unsere Rechnungen sofort fällig und ohne jeden Abzug zu bezahlen. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. 
8.3.     Ist der Käufer Unternehmer, verzichtet er darauf, irgendein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, dass der Anspruch des Käufers, auf den das Zurückbehaltungsrecht gestützt wird, von uns nicht bestritten, anerkannt, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist.
8.4.     Wechsel und Schecks werden nur nach Maßgabe besonderer vorheriger Vereinbarung entgegengenommen.
8.5.     Eine Aufrechnung gegen unsere Zahlungsforderungen ist nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder mit entscheidungsreifen Gegenforderungen zulässig. Gleiches gilt für die Geltendmachung von     Zurückbehaltungsrechten.
8.6.     Ist der Käufer Unternehmer und reicht seine Erfüllungsleistung nicht aus, um unsere sämtlichen Forderungen zu tilgen, so bestimmen wir - auch bei deren Einstellung in laufende Rechnung -, auf welche Schuld die Leistung angerechnet wird, wobei zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche uns geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt wird.

8.7.     Gleitklausel:
Wenn sich zwischen Abgabe unseres Angebots und der Lieferung der Ware Kostenveränderungen ergeben, insbesondere durch Gesetze Verordnungen oder sonstige für Kocher-Jagst Transportbeton verbindliche Richtlinien, Normen oder Vorschriften die in die Herstell- oder Frachtkosten miteinfließen (Zum Beispiel Abgaben für Schadstoffemissionen, insbesondere CO2, Veränderungen der Maut oder Energiekostenerhöhungen) behalten wir uns das Recht vor die im Angebot enthaltenen Preise angemessen, entsprechend der genannten Kostenänderungen ebenfalls zu ändern. 
Kostenänderungen die ausschließlich auf gesetzliche oder behördliche Regelungen zurückzuführen sind, werden ab dem Datum ihrer Einführung durch entsprechende Preisänderungen weitergegeben. 

 

9.    Baustoffüberwachung
Den Beauftragten des Fremdüberwachers, der Bauaufsichtsbehörde oder der Straßenbaubehörde ist das Recht vorbehalten, während der Betriebsstunden jederzeit und unangemeldet die belieferte Baustelle zu betreten und Proben aus der Ware zu entnehmen.

 

10.    Datenvereinbarung/Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle
10.1.     Der Kunde ist damit einverstanden, dass wir unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen waren-, auftrags-     und personenbezogene Daten speichern und verarbeiten. Dies umfasst auch die Übermittlung dieser Daten an     Konzernunternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG.
10.2.     Wir sind nicht bereit und verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

 

11.    Erfüllungsort, Gerichtsstand, Ausschluss von UN-Kaufrecht
11.1.     Ist unserer Vertragspartner Unternehmer, so ist Erfüllungsort für die Lieferung unser Lieferwerk, für die Zahlung der Sitz unserer Verwaltung.
11.2.     Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten (auch für Wechsel- und Scheckklagen) mit Kaufleuten ist der Sitz unserer Verwaltung, nach unserer Wahl auch der Sitz unseres Lieferwerkes oder unserer Verkaufsgesellschaft. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
11.3.     Die Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 (CISG) gilt nicht.

 

12.    Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit des sonstigen Vertragsinhaltes. Die Vertragsparteien sind vielmehr verpflichtet, die unwirksamen oder lückenhaften Vertragsbestandteile durch solche Vertragsbestimmungen zu ersetzen oder zu ergänzen, die dem ursprünglich gewollten Vertragsinhalt wirtschaftlich und rechtlich möglichst nahe kommen.

 

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermietung von Betonfördergeräten (Stand 01.04.2021)

1.    Allgemeines
1.1.     Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Gegenstand jeder Vermietung eines Betonfördergerätes mit oder ohne Zubehör. Die Vermietung des Betonfördergeräts erfolgt ausschließlich mit Bedienpersonal. Sämtliche Leistungen und/oder Angebote unsererseits erfolgen auf Grundlage dieser AGB. Diese AGB sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Vertragspartnern (nachfolgen „Mieter“ genannt) schließen.
1.2.     Soweit einzelne Regelungen ausschließlich für Unternehmer im Sinne des § 14 BGB gelten, sind sie kursiv gedruckt.
1.3.     Gegenüber Unternehmern gelten diese AGB auch dann, wenn wir uns bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf sie berufen.
1.4.     AGB des Mieters oder Dritter verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen. Nimmt der Mieter auf ein Schreiben Bezug, das Geschäftsbedingungen des Mieters oder des Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis unsererseits mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen vor. Diese AGB gelten auch dann ausschließlich, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Mieters einen Auftrag von diesem vorbehaltlos annehmen.
1.5.     Sofern zwischen uns und dem Mieter Rahmenverträge oder Individualverträge abgeschlossen wurden, haben diese Vorrang vor diesen AGB. Sie werden, sofern in den Rahmen- oder Individualverträgen keine speziellen Regelungen getroffen sind, durch diese vorliegende AGB ergänzt.

 

2.    Angebotserteilung
Dem Angebot des Vermieters liegt seine jeweils gültige Preisliste zu Grunde. Für die richtige Auswahl der Mietsache ist allein der Mieter verantwortlich. Das durch die Bestellung erfolgte Angebot des Mieters zum Abschluss eines Vertrages kann der Vermieter binnen 14 Tagen nach Zugang beim Vermieter annehmen.

 

3.    Pflichten des Vermieters
3.1.     Der Vermieter ist lediglich dem Mieter gegenüber verpflichtet, diesem den Gebrauch der vermieteten Sache während der Mietzeit zu gewähren.
3.2.     Für die Mietzeit gelten die Regelungen der Ziffern 5.1 bis 5.6 und 4.19.
3.3.     Soweit vom Vermieter nicht zu vertretende Umstände die Gebrauchseinräumung der vermieteten Sache erschweren oder verzögern, ist der Vermieter berechtigt, die Gebrauchseinräumung um die Dauer der Verzögerung hinauszuschieben. Der Vermieter ist bemüht, vom Mieter gewünschte oder angegebene Termine und angemessene Fristen einzuhalten. Die Nichteinhaltung vereinbarter Termine oder Fristen durch den Vermieter berechtigt dem Mieter unter Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen zum Rücktritt vom Vertrag.
3.4.     Soweit es zu einer vom Vermieter nicht zu vertretenden Verzögerung im Sinne von Ziffer 3.3 (vorstehend) kommt, ist der Vermieter auch berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
3.5.     Der Vermieter hat insbesondere nicht zu vertreten, Umstände, die sich ergeben z.B. durch behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, Mangel an notwendigen Roh- und Betriebsstoffen – Transportverzögerungen durch Verkehrsstörung oder unabwendbare Ereignisse in eigenen oder fremden Betrieben eintreten, von denen die Gebrauchseinräumung der vermieteten Sache abhängig ist; z.B. bei Ausfall von Versorgungsanlagen.

4.    Pflichten des Mieters und Haftung
4.1.     Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter den vereinbarten Mietzins zu entrichten sowie die Mietsache pfleglich zu behandeln und nach Gebrauch in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben.
4.2.     Im Übrigen hat der Mieter alle für Ingebrauchnahme und Gebrauch erforderlichen Maßnahmen zu treffen: So hat er etwa erforderliche behördliche Genehmigungen des Gebrauchs der vermieteten Sache, insbesondere für Straßen- und Bürgersteigabsperrungen rechtzeitig zu erwirken. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass das für den Transport der vermieteten Sache eingesetzte Fahrzeug den Aufstellungsort ohne jegliche Gefahr erreichen und wieder verlassen kann; dies setzt einen ausreichend befestigten, mit schweren Lastwagen ungehindert befahrbaren Anfuhrweg voraus. Ferner hat er dafür zu sorgen, dass Untergrund, Bau-, Schalungs- und Gerüstteile der Dauerbelastung des Fördervorgangs standhalten.
Der Vermieter behält sich vor, die örtlichen Gegebenheiten am Einsatzort vor Aufstellung des Betonfördergerätes im Rahmen einer Sichtkontrolle überprüfen (Sichtprüfung) hierfür ist den Mitarbeitern des Vermieters durch den Mieter Zugang zur Baustelle zu gewähren.
Der Mieter gewährleistet, dass im Bereich des Aufstellungsortes und des späteren Einsatzes des Betonfördergerätes verlaufende elektrische Freileitungen im Vorfeld abgeschaltet sind, soweit dies zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit oder zur Vermeidung von Unfällen erforderlich ist. 
4.3.     Sind die voranstehend genannten Voraussetzungen (4.2) nicht gegeben, so haftet der Mieter, sofern es sich bei ihm um eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft handelt, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt oder wenn es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, für alle daraus entstehenden Schäden ohne Rücksicht auf sein Verschulden.
4.4.     Weiterhin hat der Mieter für den Vermieter kostenlos einen Wasseranschluss am Aufstellungsort bereitzuhalten, der eine Wasserentnahme in einem für Betrieb und Reinigung von Pumpe und Rohrleitungen erforderlichen Umfang ermöglicht, ferner Personal bereitzuhalten, das für den nach Anleitung durch den Beauftragten des Vermieters durchzuführenden Auf- und Abbau der vermieteten Sache ausreicht, sowie eine maximale Förderleistung gewährleistet. Schließlich hat der Mieter in ausreichendem Maße Mittel für das Schmieren der Rohrleitungen und Platz zum Reinigen von Fördergeräten und Fahrzeugen sowie Ablegen von Betonresten auf oder an der Baustelle bereitzuhalten. 
4.5.     Für die Beseitigung von durch den Arbeitsablauf verursachten Verschmutzungen, insbesondere von Straßen, Bürgersteigen, Gebäudeteilen und Kanalisation ist ausschließlich der Mieter verantwortlich.
4.6.     Der Mieter hat ferner dafür einzustehen, dass der zu fördernde Beton mit der vermieteten Sache überhaupt förderbar ist. Er haftet auch für die Folgen unrichtiger und/oder unvollständiger Angaben bei Abruf.
4.7.     Unterbleibt die von dem Vermieter geschuldete Leistung infolge eines Umstandes, den der Mieter zu vertreten hat, so hat dieser den Vermieter so zu stellen, wie der Vermieter bei ordnungsgemäßer Erfüllung des Mietvertrages stehen würde.
4.8.     Der Mieter hat uns einer ordnungsgemäßen Vertragsdurchführung entgegenstehende Umstände – insbesondere eine nicht rechtzeitige Fertigstellung von Vorgewerken oder eine auch nur temporäre Unzugänglichkeit der Baustelle – unverzüglich nach Kenntniserlangung mitzuteilen.
4.9.     Mit dem Eintreffen des Betonfördergerätes an dem von dem Mieter bestimmten Aufstellungsort (Vermietung mit Bedienpersonal) gelangt das Gerät in die Obhut des Mieters (Gefahrenübergang). Der zweckentsprechende Einsatz des vom Vermieter überlassenen Betonfördergerätes fällt in den ausschließlichen Verantwortungsbereich des Mieters.
4.10.     Der Mieter hat sich unverzüglich nach Eintreffen des Betonfördergerätes am Aufstellungsort (Vermietung mit Bedienpersonal) davon zu überzeugen, dass dieses ohne sichtbare Schäden ist. Etwaige Beschädigungen an dem Gerät hat uns der Mieter unverzüglich anzuzeigen. Etwaige Defekte oder Funktionsstörungen an dem vermieteten Betonfördergerät hat uns der Mieter unverzüglich mitzuteilen.
4.11.     Der Mieter wird das Bedienpersonal des Betonfördergerätes vor Aufstellung des Geräts über den Zustand der 
Baustelle und insbesondere deren sicherheitsrelevanten Besonderheiten informieren und das Bedienpersonal in die konkreten örtlichen Gegebenheiten der Baustelle einzuweisen.
4.12.     Die Betonförderung erfolgt – auch wenn sie unter Einsatz unseres Bedienpersonals ausgeführt wird – unter Aufsicht des Mieters und auf dessen eigene Gefahr. Für einen fehlerhaften Einsatz des Betonfördergerätes bleibt der Mieter verantwortlich. Dies gilt auch dann, wenn von dem durch den Vermieter zur Verfügung gestellten Bedienpersonal Schäden verursacht werden, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Bedienpersonals.
4.13.     Das von uns gestellte Bedienpersonal ist berechtigt, die Betonförderung zu verweigern, wenn hierdurch das Betonfördergerät beschädigt (bspw. technische Leistungsüberschreitung; Zweckentfremdung) oder wenn Vorschriften der Arbeitssicherheit (einschließlich der Arbeitszeitregelungen) verletzt werden könnten. Das gleiche gilt, wenn die Gefahr besteht, dass Leib, Leben oder Vermögenswerte Dritter geschädigt werden.
4.14.     Der Mieter ist für die Einsatzfähigkeit des Betonfördergerätes an dem von ihm bestimmten Aufstellungsort und der dortigen örtlichen Gegebenheiten verantwortlich. Der Mieter gewährleistet die Einhaltung der allgemeinen Regeln der Arbeitssicherheit auf der Baustelle auch für das Bedienpersonal des Betonfördergeräts. Auch für die Einhaltung der einschlägigen Umweltschutz- und Emissionsvorschriften ist der Mieter verantwortlich.
4.15.     Die Einholung der für den Betrieb des Betonfördergerätes am Aufstellungsort ggf. erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen obliegt dem Mieter. Er wird uns diese spätestens bei Eintreffen des Betonfördergeräts auf der Baustelle (Vermietung mit Bedienpersonal) vorlegen.
Werden die notwendigen Genehmigungen nicht oder nicht rechtzeitig und vollständig vorgelegt, so sind wir berechtigt, unsere Leistung solange zu verweigern, bis diese vom Mieter beigebracht werden. Während dieser Zeit sind wir berechtigt, den vollen vereinbarten Mietpreis zu berechnen, es sei denn, der Mieter weist uns einen geringen Schaden nach.
4.16.     Die Absicherung des Einsatzes des von der Vermieterin vermieteten Betonfördergerätes im öffentlichen Straßenverkehr ist ab Übergabe des Geräts bis zu dessen Rückgabe vom Mieter sicherzustellen 
4.17.     Während des Fördervorganges wird der Mieter für eine kontinuierliche Belieferung des Betonfördergerätes mit Fördergut (Beton) sorgen. Etwaige Verzögerungen bei der Anlieferung des Förderguts wird der Mieter dem Bedienpersonal unverzüglich melden, um Kosten für Verzögerungen oder einen längeren Stillstand (Notwendigkeit der Zwischenreinigung) zu vermeiden. Bei Unsicherheiten hinsichtlich der Pumpbarkeit des Betons ist der Vermieter zu Pumpversuchen gegen ein gesondert zu vereinbarendes Entgelt bereit. Unzutreffende Angaben hinsichtlich Qualität und Menge des zu fördernden Betons gehen zu Lasten des Mieters.
4.18.     Während der Mietzeit des Betonfördergerätes und insbesondere während des Pumpvorganges ist der Mieter für die Sicherheit und die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften verantwortlich. Er hat insbesondere den notwendigen Sicherheitsabstand zum Gefahrenbereich der Pumpe und das Vorhandensein von Absperrungen im Arbeitsbereich des Betonfördergerätes zu gewährleisten.
4.19.     Die Rückgabe des Betonfördergeräts erfolgt nach Einsatzbeendigung auf der Baustelle, wenn das Betonfördergerät nach Beendigung des Einsatzes die Baustelle verlässt (Vermietung mit Bedienpersonal). Ist eine mehrtägige Mietzeit vereinbart, so wird – soweit nicht der ununterbrochene Verbleib des Betonfördergeräts auf der Baustelle bis zum Ende der Mietzeit vereinbart wurde – das Betonfördergerät am Ende eines jeden Tages an den Vermieter zurückgegeben. Nach jedem Einsatz ist das Betonfördergerät, die verwendeten Rohrleitungen sowie durch den Einsatz des Betonfördergerätes verursachte Verschmutzungen auf eigene Kosten durch den Mieter zu reinigen. Diese Reinigungspflicht umfasst insbesondere die durch den Betrieb des Gerätes verunreinigten Straßen und Bürgersteige, Gebäude sowie sonstige Gegenstände und Anlagen.
Der Zeitpunkt der Rückgabe des Betonfördergeräts ist nicht gleichzusetzen mit dem Ende der Mietzeit. Die Mietzeit endet zu dem gemäß Ziffer 5.1. festgelegten Zeitpunkt. Hilfsweise gilt Ziffer 5.2.
4.20.     Der Mieter verpflichtet sich Sach- und Personenschäden, die vom Bedienpersonal des Vermieters oder Dritten während der Mietzeit und insbesondere durch den Betrieb des Betonfördergeräts erleiden, angemessen – mindestens jedoch in Höhe von € 5 Millionen – zu versichern. Der Mieter wird dem Vermieter gegenüber auf dessen Verlangen hin diesen Versicherungsschutz nachweisen.

 

5.    Mietzeit/Terminvereinbarung
5.1.     Die Mietzeit des vom Vermieter zur Verfügung gestellten Betonfördergerätes bestimmt sich nach der Auftragsbestätigung. Ist in der Auftragsbestätigung eine Mietzeit nicht definiert, beginnt die Mietzeit mit dem Verlassen der Mietsache ab Werk (des Vermieters) und endet mit Rückgabe des Betonfördergerätes im Werk (des Vermieters). 
5.2.     Termine sind nur verbindlich, wenn sie vom Vermieter bestätigt wurden (Terminvereinbarung).
5.3.     Die Überschreitung vereinbarter Termine von bis zu 24 Stunden – bedingt durch technische Defekte oder durch einen unvorhergesehenen Ausfall des vom Vermieter gestellten Bedienpersonals im Krankheitsfall – berechtigen den Mieter nicht zum Rücktritt vom Vertrag.
Zum Rücktritt vom Vertrag ist der Mieter nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen erst berechtigt, wenn die 24-Stunden-Frist abgelaufen ist und der Vermieter keine Abhilfe innerhalb dieses Zeitraums schaffen konnte. Die 24-Stunden-Frist beginnt mit der in Textform an den Vermieter mitzuteilenden Beseitigungsaufforderung des Mieters.
5.4.     Ist die vertragsgemäße Gewährung des Gebrauchs des Betonfördergerätes infolge höherer Gewalt vorübergehend nicht möglich, so verlängert sich die Mietzeit um die Dauer des Behinderungszeitraums. Für die Dauer des Behinderungszeitraums fällt keine Miete an. Dauert der infolge höherer Gewalt eingetretene Behinderungszeitraum mehr als 4 Wochen an, sind beide Vertragsseiten zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
5.5.     Dem Mieter ist bekannt, dass die vom Vermieter eingesetzten Betonfördergeräte ausschließlich entsprechend der vom Hersteller definierten Systemgrenzen hinsichtlich Mindesttemperaturen (i.d.R. > -15°C) und Windstärken (i.d.R. < 63 km/h bis 40-Meter-Klasse bzw. < 52 km/h ab 40-Meter-Klasse) betrieben werden dürfen. Die tatsächlichen Systemgrenzen können von diesen Angaben abweichen und sind den Betriebsanleitungen der jeweiligen Geräte zu entnehmen.
5.6.     Im Falle der Unmöglichkeit der Gebrauchsgewährung ist der Vermieter berechtigt, von dem Mietvertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. In diesem Falle wird der Vermieter den Mieter unverzüglich über die Unmöglichkeit der Gebrauchsgewährung informieren und die Gegenleistungen des Mieters unverzüglich zurückgewähren.

 

6.    Kündigung
6.1.     Während der Mietzeit ist die Anmietung des Betonfördergerätes ordentlich nicht kündbar.
6.2.     Das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Mietvertrages wegen eines wichtigen Grundes bleibt unberührt.Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:
6.3    der Mieter eine wesentliche Vertragspflicht verletzt und diese Verletzung nach entsprechender Fristsetzung durch uns nicht beseitigt, insbesondere mit vereinbarten Zahlungen in Verzug ist,
6.4    über das Vermögen des Mieters Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, und dieser nicht binnen vier Wochen nach seinem Eingang beim Insolvenzgericht aufgebhoben wird oder das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mieters eröffnet wird,
6.5    der Mieter das von uns ihm zum Gebrauch überlassene Betonfördergerät sachwidrig verwendet und/oder seine Obhutspflichten bezüglich dieser Anlage während der Mietzeit in grober Weise verletzt,
6.6    in der Person des Mieters Umstände eintreten, die erhebliche Zweifel an seiner Kreditwürdigkeit begründen und diese nach schriftlicher Aufforderung durch uns innerhalb angemessener Frist von dem Mieter nicht ausgeräumt werden können,
6.7    erhebliche Sicherheitsmängel an dem von dem Mieter genannten Aufstellungsort des Betonfördergerätes gegeben sind und diese nach entsprechender Fristsetzung unsererseits innerhalb dieser Frist nicht beseitigt werden.

 

7.    Sicherungsrechte
7.1.     Ist der Mieter Unternehmer i.S.v. § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so tritt er dem Vermieter zur Sicherung der Erfüllung sämtlicher – auch künftig entstehender – Forderungen, die der Vermieter gegen den Mieter – gleich aus welchem Rechtsgrund hat – schon jetzt alle auch künftig entstehenden Forderungen aus dem Bauvertrag, bei dessen Ausführung die Mietsache eingesetzt wird, mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes der Vermieterleistung zzgl. 20 % mit Rang vor dem Rest ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung des Mieters hiermit bereits an.
7.2.     Auf Verlangen des Vermieters hat der Mieter die Forderungen, wie sie in Ziffer 7.1 beschrieben und bereits entstanden sind, dem Vermieter einzeln nachzuweisen und Erwerbern die erfolgte Abtretung bekanntzugeben mit der Aufforderung, bis zur Höhe der in Ziffer 7.1 genannten Ansprüche an den Vermieter zu zahlen. Der Vermieter ist berechtigt, jederzeit auch selbst die Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderungen einzuziehen, wenn der Mieter mit seinen Verpflichtungen aus diesem Mietvertrag in Verzug geraten ist. Der Vermieter wird indessen von diesen Befugnissen keinen Gebrauch machen und die Forderung nicht einziehen, solange der Mieter seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
7.3.     Der Mieter darf seine Forderungen gegen Nacherwerber weder an Dritte abtreten noch verpfänden noch mit Nacherwerbern ein Abtretungsverbot vereinbaren.
7.4.     Bei laufender Rechnung gelten die Sicherungen des Vermieters als Sicherung zur Erfüllung der Saldoforderungen des Vermieters.
7.5.     Der Mieter hat den Vermieter von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung der Vermieterposition durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen.
7.6.     Der Mieter hat dem Vermieter alle für eine erforderliche Intervention notwendigen Unterlagen zu übergeben und dem Vermieter zur Last fallende Interventionskosten hieraus zu tragen.
7.7.     Der Vermieter verpflichtet sich, die ihm zur Verfügung stehenden Sicherheiten auf Verlangen des Mieters insoweit freizugeben, als der Wert dieser Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 15 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheit obliegt dem Vermieter.

 

8.    Zahlungsbedingungen
8.1.     Unsere Vergütung richtet sich nach der vertraglichen Vereinbarung (zweiter Abschnitt dieses Vertrages). Maßgeblich ist die Preisliste und soweit vorhanden die Auftragsbestätigung.
8.2.     Rechnungsbeträge sind sofort und ohne jeden Abzug zahlbar, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Zahlungsverzug tritt – soweit die Rechnung keine anderslautende Bestimmung enthält – unter den in § 286 Abs. 3 BGB genannten Umständen ein. Maßgeblich ist das Datum des Zahlungseingangs bei uns. Die Zahlung per Scheck ist ausgeschlossen.
8.3.     Dessen ungeachtet werden sämtliche Forderungen des Vermieters – auch bei vorheriger Stundung – sofort fällig, wenn:
der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet;
mit weiteren Zahlungsverpflichtungen, die nicht von einer Stundungsvereinbarung umfasst sind, in Verzug gerät;
der Mieter seine Zahlungen eingestellt hat oder trotz Aufforderung keine Sicherheit leistet;
er den Mietgegenstand unbefugt Dritten überlässt oder an einen vertraglich nicht vereinbarten Ort verbringt; oder der Mieter den Mietgegenstand trotz Abmahnung durch den Vermieter in schädigender oder vertragswidriger Weise nutzt;
im Falle der Überschuldung des Mieters, wenn über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder wenn dem Vermieter sonstige Tatsachen bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Mieters in Frage stellen und dieser trotz Aufforderung keine Sicherheit leistet.
8.4.     Der Vermieter ist, sofern einer der vorstehend aufgeführten Fälle (8.3) eintritt, berechtigt, weitere Lieferungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen; entgegengenommene Wechsel vor Verfall zurückzugeben und sofortige Barzahlung zu verlangen oder – für den Fall, dass der Mieter ein Unternehmen i.S.v. § 14 BGB,  eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist – vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
8.5.     Aufrechnung durch den Mieter mit Gegenansprüchen gleich welcher Art gegen Ansprüche des Vermieters ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch vom Vermieter anerkannt wird oder rechtskräftig festgestellt ist.
8.6.     Die Zahlungen des Mieters – sofern es sich hierbei um einen Unternehmer oder um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, werden zunächst auf etwaige Auslagen und Fremdkosten des Vermieters, dann auf die Zinsen und zuletzt auf den Mietzins angerechnet. Der Mieter trifft bereits bei Vertragsabschluss eine entsprechende Tilgungsbestimmung; vermieterseits wird diese Tilgungsbestimmung angenommen. Zahlungen des Mieters, der Verbraucher ist (der also das Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder seiner gewerblichen noch seiner selbständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen ist), werden zunächst auf etwaige Auslagen und Fremdkosten des Vermieters, dann auf die Zinsen und zuletzt auf den Mietzins angerechnet, jedoch kann der Mieter durch abweichende Tilgungsbestimmungen festlegen, auf welche Forderungen des Vermieters er seine Zahlungen leisten möchte.

 

9.    Gewährleistung/Haftung
9.1    Der Vermieter haftet für eigene und vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen von gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen, wie für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten und im Falle zu vertretender Unmöglichkeit sowie bei erheblichen Pflichtverletzungen unbeschränkt. Eine Beweislastumkehr ist damit nicht verbunden (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Dasselbe gilt, wenn im Falle der Verletzung sonstiger Pflichten des Vermieters dem Mieter die Leistung des Vermieters nicht mehr zuzumuten ist.
9.2    Weiterhin haftet der Vermieter im Falle der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen unbeschränkt. Dasselbe gilt, soweit der Vermieter die Garantie oder die Beschaffenheit des Mietgegenstandes oder das Vorhandensein eines Leistungserfolges oder ein Beschaffungsrisiko übernommen hat und bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
Haftet der Vermieter nicht nach der vorstehenden Regelung, so haftet er für alle gegen ihn gerichteten Ansprüche auf Schadenersatz oder Aufwendungsersatz aus dem vorliegenden Vertragsverhältnis wegen schuldhafter Pflichtverletzung, gleich aus welchem Rechtsgrund, nicht im Falle leichter Fahrlässigkeit, also im Falle leichter Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt.
Im Falle der Haftung wegen einer höheren als der leichten Fahrlässigkeit, wenn der Vermieter also die im Verkehr erforderliche Sorgfalt mehr als nur leicht außer Acht lässt und bei einer Haftung des Vermieters ohne Verschulden, insbesondere bei anfänglicher Unmöglichkeit und Rechtsmängel, haftet der Vermieter nur für den typischen und vorhersehbaren Schaden.
9.3    Die Haftung des Vermieters für mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen, soweit der Vermieter nicht eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat oder ihn, seine leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen den Vorwurf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung trifft.
Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.
Die Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen in dieser Regelung gelten in gleichem Umfang zu Gunsten der leitenden und nicht leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie der Subunternehmer des Vermieters. Der Vermieter ist verpflichtet, etwaige ihm gegen Dritte – insbesondere Versicherungen – zustehen Schadenersatzansprüche, soweit diese nicht zur Abdeckung eigener Schadenersatzpflichten benötigt, auf Verlangen an den Mieter abzutreten, soweit dies nicht in den Versicherungsbedingungen ausgeschlossen ist.
9.4    Soweit der Mieter eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft ist, die bei Abschluss dieses Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer § 14 BGB) oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, gilt zusätzlich für den Fall einer Haftung des Vermieters eine Begrenzung dieser Vermieterhaftung auf denjenigen Schaden, den er durch seine gesetzliche Haftpflichtversicherung abgedeckt hat oder im Rahmen von durch die Versicherungsaufsichtsbehörden genehmigten Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) zu tarifmäßigen, nicht auf außergewöhnliche Verhältnisse abgestellte Prämien und Prämienzuschläge bei einem im Inlands- und Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer hätte decken können und kein Fall der Leistungsfreiheit des Versicherers vorliegt oder vorläge.
9.5    Treten Mängel an der Mietsache (Betonfördergerät) während der Mietzeit auf, so sind diese dem Vermieter vom Mieter unverzüglich in Textform anzuzeigen. Der Vermieter ist berechtigt, nach seinem Ermessen innerhalb angemessener Frist die Mängel zu beseitigen oder ein für den Vertragszweck gleichwertig geeignetes Austauschgerät zur Verfügung zu stellen.
9.6    Wegen Mängeln an dem Betongerät ist der Mieter zur Kündigung des Mietvertrages berechtigt, wenn er dem Vermieter eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt hat und der Vermieter innerhalb dieser Frist den Mangel nicht beheben konnte.
9.7    Der Mieter haftet dem Vermieter gegenüber für alle während der Mietzeit eingetretenen Schäden nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Mieter haftet insbesondere für Schäden, die infolge einer Nichtbeachtung der im vierten Abschnitt dieser AGB (Pflichten des Mieters) genannten Pflichten auftreten.
Der Mieter haftet nicht, wenn er nachweist, dass der Schaden bereits vor Eintreffen des Betonfördergerätes am Aufstellungsort vorhanden war oder ohne sein Verschulden verursacht wurde.
9.8    Der Mieter haftet für Schäden Dritter aus dem Betrieb des Betonfördergeräts, soweit das Gerät zum Zeitpunkt des Schadenseintritts nicht durch Bedienpersonal des Vermieters bedient wurde.

 

10.    Streitbeilegungsverfahren von einer Verbraucherschlichtungsstelle
Der Vermieter ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

 

11.    Gerichtsstand/Erfüllungsort/Rechtswahl
11.1    Soweit es sich beim Mieter um eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft handelt, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts mit dem Vermieter in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer § 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondereigentum handelt, ist als Gerichtsstand der Sitz des Vermieters vereinbart. Der Vermieter kann jedoch auch an einem sonstigen gesetzlich zulässigen Gerichtsstand Klage erheben.
11.2    Ist der Mieter Unternehmer, so ist Erfüllungsort für die zur Verfügungsstellung der Mietsache unser Lieferwerk, für die Zahlung der Sitz unserer Verwaltung.
11.3    Die Beziehungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG) gilt nicht. 

 

12.    Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit des sonstigen Vertragsinhaltes. Die Vertragsparteien sind vielmehr verpflichtet, die unwirksamen oder lückenhaften Vertragsbestandteile durch solche Vertragsbestimmungen zu ersetzen oder zu ergänzen, die dem ursprünglich gewollten Vertragsinhalt wirtschaftlich und rechtlich möglichst nahekommen.

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